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Handwerkerleistungen steuerlich absetzen 2026

Veröffentlicht am 5. August 2026

Handwerkerleistungen absetzen 2026: Alles Wichtige

Wer Handwerker ins Haus bestellt – für Renovierungen, Reparaturen oder Modernisierungen –, kann einen Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen. Das ist ein besonders attraktiver Steuervorteil, weil er direkt die Steuerlast reduziert.

Was genau ist absetzbar?

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen:

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG):

  • 20% der Lohnkosten, max. 4.000 €/Jahr
  • Für Reinigung, Gartenarbeit, Pflege (nicht Handwerker im engeren Sinne)
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG):
  • 20% der Lohnkosten, maximal 6.000 Euro Lohnkosten absetzbar
  • Maximale Steuerersparnis: 1.200 Euro/Jahr

Was zählt als Handwerkerleistung?

Absetzbar sind Leistungen, die zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung der selbst genutzten Wohnung oder des Hauses erbracht werden:

Ja, absetzbar:

  • Malerarbeiten (innen und außen)
  • Bodenverlegung (Parkett, Fliesen, Laminat)
  • Sanitärarbeiten (Badezimmer, Heizung)
  • Elektroinstallationen
  • Fenster- und Türenwechsel
  • Dacharbeiten
  • Gartenbauarbeiten (Pflanzung, Mähen, Hecke)
  • Kaminservice, Schornsteinfeger
  • Treppenhausreinigung (bei Eigentümern)
Nein, nicht absetzbar:
  • Materialkosten (nur Lohnkosten des Handwerkers!)
  • Öffentlich geförderte Maßnahmen (z.B. KfW-Förderung)
  • Handwerkerleistungen für vermietete Objekte
  • Neubaumaßnahmen (nur Renovierung und Erhaltung, kein Neubau)

Wie wird der Abzug berechnet?

Formel: 20% der Lohnkosten, max. 6.000 € Lohnkosten = max. 1.200 € Steuerersparnis

Beispiel 1: Rechnung 2.000 € gesamt (davon 1.200 € Lohn + 800 € Material):

  • Absetzbar: 1.200 € × 20% = 240 € Steuerersparnis
Beispiel 2: Rechnung 5.000 € gesamt (davon 3.500 € Lohn + 1.500 € Material):
  • Absetzbar: 3.500 × 20% = 700 € Steuerersparnis
Beispiel 3: Rechnung 10.000 € gesamt (davon 8.000 € Lohn):
  • Absetzbar: 6.000 € (Höchstgrenze!) × 20% = 1.200 € Steuerersparnis

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

1. Rechnung und Überweisung: Das Finanzamt verlangt:

  • Eine ordentliche Rechnung des Handwerkers mit Aufteilung in Lohn und Material
  • Zahlung per Überweisung (kein Barzahlung!)
  • Barzahlung wird nicht anerkannt – auch wenn Quittung vorhanden!
2. Selbst genutztes Objekt: Die Leistung muss in der selbst genutzten Wohnung oder am selbst genutzten Haus erbracht werden.

Kombination mit anderen Steuervorteilen

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sind getrennte Kategorien:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: bis 4.000 €/Jahr (20% von max. 20.000 €)
  • Handwerkerleistungen: bis 1.200 €/Jahr (20% von max. 6.000 €)
Beides kann gleichzeitig in Anspruch genommen werden → maximale Steuerersparnis 5.200 €/Jahr kombiniert.

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