Gesundheitskosten absetzen: Außergewöhnliche Belastungen
Veröffentlicht am 25. August 2026
Gesundheitskosten steuerlich absetzen 2026
Gesundheitskosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Die Hürde ist allerdings nicht gering.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die: 1. Außergewöhnlich sind – also nicht bei allen oder den meisten entstehen 2. Notwendig sind – also unvermeidbar 3. Zumutbare Eigenbelastung übersteigen
Konkret: Nicht alle Gesundheitskosten sind absetzbar – nur die, die eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze übersteigen.
Die Zumutbarkeitsgrenze 2026
Die zumutbare Eigenbelastung berechnet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl:
| Einkommen | Ledig ohne Kinder | Mit 1–2 Kindern | Mit 3+ Kindern |
| Bis 15.340 € | 5% | 4% | 2% |
| 15.341–51.130 € | 6% | 5% | 3% |
| Über 51.130 € | 7% | 6% | 4% |
- Zumutbare Belastung: 40.000 € × 6% = 2.400 €
- Gesundheitskosten unter 2.400 €: Nicht absetzbar!
- Gesundheitskosten über 2.400 €: Der darüber liegende Betrag ist absetzbar
Was ist konkret absetzbar?
Ja, als außergewöhnliche Belastung absetzbar:
- Krankheitskosten (Arztkosten, Medikamente ohne Erstattung)
- Zahnersatz (Eigenanteil nach GKV/PKV)
- Brillen und Kontaktlinsen (bei medizinischer Notwendigkeit)
- Hörgeräte (Eigenanteil)
- Kurkosten bei medizinischer Notwendigkeit
- Kosten für Pflege (Eigenanteil in Pflegeheim)
- Fahrtkosten zu Ärzten (0,30 €/km)
- Kosmetische Operationen (ohne medizinische Notwendigkeit)
- Wellness, Prävention (ohne ärztliche Verordnung)
- Fitnessstudio (außer bei betrieblicher Gesundheitsförderung durch AG)
Nachweis gegenüber dem Finanzamt
Das Finanzamt ist bei Gesundheitskosten streng:
- Ärztliche Bescheinigung erforderlich (für Kurkosten, Hilfsmittel)
- Rezepte für Medikamente
- Rechnungen des Arztes / Krankenhauses
- Nachweis, dass keine vollständige Erstattung durch Versicherung erfolgte
Behinderungsbedingte Kosten: Pauschbeträge
Wer einen anerkannten Behinderungsgrad hat, kann einen fixen Behinderten-Pauschbetrag absetzen – ohne Zumutbarkeitsgrenze:
| Grad der Behinderung (GdB) | Pauschbetrag 2026 |
| GdB 20 | 384 € |
| GdB 30 | 620 € |
| GdB 50 | 1.140 € |
| GdB 80 | 1.900 € |
| GdB 100 | 2.840 € |
| Hilflos, blind, dauerhaft bettlägerig | 7.400 € |
Praxistipp: Kosten sammeln und bündeln
Wer nahe an der Zumutbarkeitsgrenze liegt, sollte Kosten strategisch bündeln:
- Zahnarztbehandlungen möglichst in einem Jahr konzentrieren
- Brillen und Hörgeräte zusammen in einem Jahr anschaffen
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