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Kurzarbeitergeld 2026: Anspruch, Höhe und Berechnung

Veröffentlicht am 20. Mai 2026

Kurzarbeitergeld 2026: Der vollständige Ratgeber

Das Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine wichtige staatliche Leistung, die Arbeitnehmer vor Einkommensverlusten schützt, wenn der Betrieb vorübergehend keine Vollbeschäftigung anbieten kann. Hier sind alle Details für 2026.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass Arbeitnehmer vorübergehend weniger arbeiten als vertraglich vereinbart – oder gar nicht. Die Ursache muss wirtschaftlich oder strukturell bedingt sein (z.B. Auftragsrückgang, Rohstoffmangel).

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit einführen, wenn:

  • Ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt (mind. 10% der Belegschaft betroffen)
  • Die Ursache unvermeidbar ist
  • Die Agentur für Arbeit zugestimmt hat

Höhe des Kurzarbeitergelds 2026

Das Kurzarbeitergeld beträgt:

  • 60% des pauschalierten Nettoentgelts für den Verdienstausfall (ohne Kinder)
  • 67% für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (Kindergeldanspruch)
Die Berechnungsbasis ist die Nettoentgeltdifferenz: Also der Unterschied zwischen dem pauschalierten Netto des normalen Verdienstes und dem pauschalierten Netto des tatsächlich gezahlten (reduzierten) Verdienstes.

Rechenbeispiel

Arbeitnehmer, SK1, keine Kinder, normal: 4.000 € Brutto

Bei 50% Kurzarbeit (Arbeitszeit auf 50% reduziert):

  • Tatsächliches Brutto während Kurzarbeit: 2.000 €
  • Pauschaliertes Netto normal: ca. 2.700 €
  • Pauschaliertes Netto aktuell: ca. 1.350 €
  • Nettoentgeltdifferenz: 1.350 €
  • Kurzarbeitergeld (60%): 1.350 × 60% = 810 €/Monat
  • Gesamteinkommen: 1.350 (Teilgehalt netto) + 810 (KuG) = ca. 2.160 €
Das entspricht etwa 80% des normalen Nettolohns – eine deutliche Einbuße, aber Absicherung gegen völligen Einkommensverlust.

Maximaldauer

Das Kurzarbeitergeld wird in der Regel für maximal 12 Monate gewährt. In Krisenzeiten (wie während der COVID-19-Pandemie) kann die Regierung die Bezugsdauer verlängern.

Steuer und Sozialabgaben beim Kurzarbeitergeld

Steuer: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: In der Steuererklärung erhöht das KuG den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss eine Steuererklärung abgeben.

Sozialabgaben: Der Arbeitgeber zahlt während der Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge auf 80% der Nettoentgeltdifferenz (also auf einen fiktiven Betrag). Das schützt die Rentenansprüche der Arbeitnehmer.

Auswirkungen auf Folge-Leistungen

Das Kurzarbeitergeld beeinflusst auch spätere Sozialleistungen:

  • ALG I: Basiert auf dem tatsächlichen Entgelt (nicht auf dem KuG-Zeitraum)
  • Krankengeld: Basiert auf dem tatsächlichen Brutto während der Kurzarbeit
  • Elterngeld: Wichtig für Eltern – KuG-Zeiträume können das Elterngeld mindern
Arbeitnehmer, die Kurzarbeit geplant haben und Elterngeld beantragen möchten, sollten sich frühzeitig beraten lassen.

Was können Arbeitnehmer tun?

  • Aufstockung durch Arbeitgeber: Viele Tarifverträge sehen eine Aufstockung des KuG auf bis zu 90% des Nettolohns vor. Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag!
  • Weiterbildung: In der Kurzarbeitszeit können Fortbildungen gefördert werden (Qualifizierungsprogramme der Agentur für Arbeit)
  • Steuererklärung nicht vergessen: Der Progressionsvorbehalt kann zu Nachzahlungen führen